Er führte in der Folge aus, er begleite den Beschwerdeführer seit August 2022. Vom medizinisch psychiatrischen Standpunkt her sei der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum immer 100% arbeitsunfähig mit der Möglichkeit für einen Arbeitsversuch von max. 30 % gewesen. Aufgrund der Panikstörung habe er wiederholt nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können. Zudem sei die Beurteilung des RAD, dass der Beschwerdeführer bei -7- einer Präsenzzeit von 80 % eine Leistung von 40 % erbringen könne, zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch (BB 1 S. 1).