2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 204) zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, -4-