1.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die von der Beschwerdegegnerin am 24. April 2024 (vgl. VB 215) zugestellten Akten zu sichten und eine entsprechende Beschwerde zu formulieren. Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine andere Zustellungsart der Akten beantragt hätte oder eine solche verweigert worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.