1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe formelle Rüge einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem die Akteneinsicht in Form einer zugestellten CD erfolgte, was bereits seit vielen Jahren nicht mehr zeitgemäss sei, da heute praktisch kein PC/Notebook mehr über ein CD-Laufwerk verfüge (Beschwerde S. 2).