2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2024 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stel- -3- lungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: