Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.282 / DB / bs Art. 136 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmalig am 4. Oktober 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge sprach die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 eine ganze Inva- lidenrente zu. 1.2. Im Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen. Anschliessend wurde der Beschwerdefüh- rer ab Juli 2019 mit einem Jobcoaching unterstützt. In der Folge bezog der Beschwerdeführer zudem während mehrmals verlängerten Integrations- massnahmen beim bisherigen Arbeitgeber vom 1. April 2020 bis am 30. September 2021 ein IV-Taggeld. Nach Abschluss der Integrations- massnahmen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (bidis- ziplinäres Gutachten der Estimed AG, Zug vom 12. September 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2024 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag: "Aufgrund einer Verschlechterung meiner körperlichen Verfassung bitte ich um eine Anpassung meines Invaliden-Grades von aktuell 60% (Drei- viertelsrente) auf neu 100%". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2024 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stel- -3- lungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe formelle Rüge einzugehen, wonach die Be- schwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem die Akteneinsicht in Form einer zugestellten CD erfolgte, was bereits seit vielen Jahren nicht mehr zeitgemäss sei, da heute praktisch kein PC/Notebook mehr über ein CD-Laufwerk verfüge (Be- schwerde S. 2). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allge- meine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör auch einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Gel- tendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden oder die Grundlage eines Entscheides gebildet haben (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinwei- sen). 1.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die von der Beschwerdegeg- nerin am 24. April 2024 (vgl. VB 215) zugestellten Akten zu sichten und eine entsprechende Beschwerde zu formulieren. Zudem lässt sich den Ak- ten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg- nerin eine andere Zustellungsart der Akten beantragt hätte oder eine solche verweigert worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. 2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 204) zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, -4- BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteile des Bundes- gerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4; 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenan- spruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in die- sem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Inva- liditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 we- niger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. Da vorliegend auch keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, ist das bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Recht weiterhin anwend- bar. 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2024 (VB 204) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten der Estimed AG, welches durch Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, sowie Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. September 2023 erstattet wurde. Darin werden die folgenden Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (VB 180.2 S. 12): " - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) - Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD- 10: F33.1)" Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine um- setzbare Präsenzzeit von 6.5 Stunden (Zeitkomponente) mit einem um- setzbaren Rendement von 50 % (Leistungskomponente). Aus den beiden Komponenten ergebe sich somit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bezogen auf ein 100 %-Pensum. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass im Rah- men der sozialen Phobie die aufgeführte Arbeitsfähigkeit ab 2020 bestan- den habe (VB 180.2 S. 14 f.). Die angestammte Tätigkeit entspreche einer ideal angepassten Tätigkeit (VB 180.2 S. 16). Aufgrund fehlender Akten zur aktuellen psychotherapeutischen Behandlung könne eine Prognose nur schwer beurteilt werden. Die Symptome der sozialen Phobie lägen bereits seit der Kindheit vor. Bei einem so langen Verlauf sei von einer -5- Chronifizierung auszugehen. Sollte eine Verbesserung eintreten, sei frag- lich, ob diese signifikant arbeitsrelevant und langfristig sei (VB 180.2 S. 17). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Das bidisziplinäre Gutachten der Estimed AG vom 12. September 2023 (VB 180) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1 hiervor) ge- recht. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl. VB 180.5; VB 180.6 S. 5; VB 180.7 S. 5), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 180.6 S. 9 ff.; VB 180.7 S. 13 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdis- ziplinen (vgl. VB 180.6 S. 17 ff.; VB 180.7 S 26 ff.) und die Begutachtenden setzen sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten ausei- nander (vgl. VB 180.2 S. 12 ff.; VB 180.6 S. 23 ff.; VB 180.7 S. 31 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich ge- eignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachver- halt zu erbringen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be- urteilung seines Psychiaters Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2024 zeige, dass der Entscheid im Wi- derspruch zu der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit stehe. Zudem sei auch die Stellungnahme seiner früheren Psychiaterin -6- prakt. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2021 (recte: 3. Dezember 2021) zu beachten, welche bereits im damaligen Zeitpunkt Zweifel daran hatte, ob eine Arbeitsfähigkeit von 30 % überhaupt möglich sei (Beschwerde S. 1). Er habe auch starke kör- perliche Beschwerden mit Magen/Darm Beschwerden und migräneartigen Kopfschmerzen (Beschwerde S. 1). 5.2. 5.2.1. Prakt. med. E._____ stellte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2021 fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 123): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert ICD-10 F33.4 - ADHS ICD-10 F90.0 - Bekannte Angststörung in Form einer Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10 F40.01 mit aktuell vor allem Vermeidungsverhalten/Blockaden - Psychosomatische Symptome wie häufige Migräne und oft Magen- Darmprobleme, ev. Folge der Angststörung und/oder des Erschöp- fungssyndroms - (…)" Sie führte aus, bis Ende Juni 2021 sei der Aufbau des Beschwerdeführers zwar langsam, doch kontinuierlich aufwärts verlaufen. Ab Juli 2021 habe sich das Bild wieder verschlechtert. Der Beschwerdeführer erlebe immer wieder Migräne-Tage und Blockaden durch andere somatische Symptome, die eventuell an die vorbestehende Angststörung gekoppelt sein könnten (VB 123 S. 6). Ab 25. Oktober 2021 liege eine Arbeitsunfähigkeit von "(60)70 %" vor (VB 123 S. 5). Die Prognose sei aktuell unklar, es sei sehr unsicher und eher unrealistisch, dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % in den nächsten zwölf Monaten erreichbar sei (VB 123 S. 7). 5.2.2. Dr. med. D._____ stellt in seinem Bericht vom 24. April 2024 folgende Di- agnosen (Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 1): "F40.01 Panikstörung, Agoraphobie F33.1 rez. Angstgefärbte Depression, momentan leichte bis mittelgra- dige Episode bei langanhaltenden beruflichen und privaten psychosozialen Belastungssituationen und Z 73.1 akzentuier- ten ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen F90.0 ADHS" Er führte in der Folge aus, er begleite den Beschwerdeführer seit August 2022. Vom medizinisch psychiatrischen Standpunkt her sei der Beschwer- deführer in diesem Zeitraum immer 100% arbeitsunfähig mit der Möglich- keit für einen Arbeitsversuch von max. 30 % gewesen. Aufgrund der Panik- störung habe er wiederholt nicht zum vereinbarten Termin erscheinen kön- nen. Zudem sei die Beurteilung des RAD, dass der Beschwerdeführer bei -7- einer Präsenzzeit von 80 % eine Leistung von 40 % erbringen könne, zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch (BB 1 S. 1). 5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten der Estimed AG die Beurtei- lung seines Psychiaters Dr. med. D._____ vom 24. April 2024 (BB 1) ge- genüberstellen lässt, die zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, aber trotzdem Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses gegebene Situation erlaubt (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Solche Aspekte lassen sich dem Bericht von Dr. med. D._____ nicht entnehmen. Zudem enthält der Bericht weder eine Anam- nese noch Befunde, welche seine Herleitung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. BB 1 S. 1) begründen würde. Der Bericht enthält nur stichwort- artige Notizen zu den einzelnen durchgeführten Besprechungsterminen und gibt des Weiteren lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerde- führers wieder. Der Bericht von Dr. med. D._____ vermag daher keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Zu dem Bericht von prakt. med. E._____ vom 3. Dezember 2021 (VB 123) und ihrer anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im Gut- achten vom 12. September 2023 ausführlich Stellung genommen, indem die Bescheinigung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvoll- ziehbar beurteilt wurde, da bei einer sozialen Phobie, vor allem bei Chroni- fizierung, von einer im Verlauf eher gleichbleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (VB 180.2 S. 15 ff.). Zudem führte prakt. med. E._____ in ihrem Bericht auch aus, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von "(60)70%" seit 25. Oktober 2021 vor (VB 123 S. 5). Dies entspricht ungefähr der Beurtei- lung im Gutachten der Estimed AG. Anzumerken ist, dass die psychiatri- sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Für den begutachtenden Psychiater besteht daher immer ein gewis- ser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. So- mit kann auch der Bericht von prakt. med. E._____ keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung begründen. -8- Soweit der Beschwerdeführer somatische Beschwerden vorbringt, liegen keine objektiven Befunde vor, welche eine Einschränkung aus somatischer Sicht begründen würden. Dr. med. B._____ hat im Teilgutachten der Inne- ren Medizin vom 10. September 2023 gestützt auf seine Befunde sowie zusätzlichen bildgebenden und labortechnischen Untersuchungen (vgl. VB 180.6 S. 18 f.) keine somatischen Diagnosen aufgeführt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (VB 180.6 S. 22 f.). Zudem ist der Beschwerdeführer als medizinischer Laie nicht befähigt, mit seinen eigenen medizinischen Einschätzungen die gutachterlichen Ausführungen in Frage zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Der Beschwerde- führer kann mit seinen Einwänden auch aus somatischer Sicht keine Zwei- fel an der gutachterlichen Einschätzung begründen. 5.3. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens der Estimed AG vom 12. September 2023 sprechen. Es kann in Würdigung der gesamten Um- stände aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % sowohl für die bisherige Tätigkeit als Kundenberater als auch für jede angepasste Tätigkeit ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sowie dem eingereichten Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. April 2024 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend machen, indem er diese mit dem Abbruch des zugespro- chenen Arbeitsversuchs begründet (Beschwerde S. 1), stünde es ihm frei, ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, da die Verfügung vom 3. April 2024 den Endzeitpunkt der relevanten Sachver- haltsentwicklung darstellt. 6. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invali- ditätsgrad wird nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet. Anzumer- ken ist, dass die Rente des Beschwerdeführers auch aufgrund der am 1. Januar 2024 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der IVV nicht in Re- vision zu ziehen ist, da die Beschwerdegegnerin sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens in der Verfügung vom 3. April 2024 (VB 204 S. 5) nicht auf statistische Werte stützte, sondern davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in einem reduzierten Pensum weiterhin zumutbar sei (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2024 somit zu Recht mit Wir- kung ab dem 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. -9- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli