Diese hat weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (insbesondere in neurologischer Hinsicht) vorzunehmen und hernach über dessen Leistungsbegehren neu zu verfügen. Es erübrigt -8- sich somit, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2024 (VB 52) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.