3.2.3. Zusammenfassend kann in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.1.1-3.1.3 hiervor) nicht auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ (VB 28; 39; 51) abgestellt werden. Da auch keine andere rechtsgenügliche umfassende fachärztliche Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, lässt sich dessen Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art.