Aufgrund dieser nachvollziehbaren Beurteilungen des orthopädischen Chirurgen und Traumatologen Dr. med. D._____ liegen zumindest gewisse Hinweise dafür vor, dass die Schmerzen und Missempfindungen des Beschwerdeführers mit einem noch weiter abzuklärenden pathologischen neurologischen Befund zu erklären sein könnten. 3.2.2. Nach dem Gesagten liegt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, welcher das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage erlauben würde.