Beurteilung vom 1. März 2024 im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen bzw. Missempfindungen hätten nicht objektiviert werden können, Funktionseinbussen seien nicht dokumentiert, und dass es postoperativ zu einer Narbenbildung gekommen sei, verwundere nicht (VB 51 S. 2 f.). Darauf, dass Dr. med. D._____ die linksbetonte Ischialgie in seinem Bericht vom 9. Februar 2024 (VB 49 S. 3) am ehesten vor dem Hintergrund einer Neuropathie interpretierte, ging er dabei jedoch nicht ein.