Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte er am 3. Mai 2023 aus, in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter (Flachdach) bestehe seit dem 17. Februar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 28 S. 1). In einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern oder Dächer, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Rumpfrotation im Sitzen/Stehen, ohne kauernde Stellungen und ohne Tätigkeiten, die mit