In Anbetracht des gut dokumentierten, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gescheiterten Arbeitstrainings und der bislang nicht nachhaltig wirksamen Schmerztherapie sei die Kurzbeurteilung des RAD vom 30. November 2023 nicht nur unvollständig, sondern tatsachenwidrig. Aktuell weise er in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von unter 40 % und dementsprechend einen – Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente begründenden – Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf. Um seine Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine orthopädisch-trau- matologische Begutachtung erforderlich (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).