Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine – selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehenden – erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht genügend berücksichtigt. In Anbetracht des gut dokumentierten, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gescheiterten Arbeitstrainings und der bislang nicht nachhaltig wirksamen Schmerztherapie sei die Kurzbeurteilung des RAD vom 30. November 2023 nicht nur unvollständig, sondern tatsachenwidrig.