1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass in der angestammten Tätigkeit zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer indes spätestens seit August 2023 wieder in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Damit sei dieser in der Lage, ein 7 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine – selbst in einer angepassten Tätigkeit bestehenden – erheblichen körperlichen Einschränkungen nicht genügend berücksichtigt.