Es sei ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten einzuholen, welches sich über die Auswirkungen des massgeblichen Gesundheitsschadens auf die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers generell und im effektiven Arbeitsalltag konkret äussert. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. -3-