"1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 22. April 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertel-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Vertreterin. VERFAHRENSANTRAG