det, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 6. Die beschwerdeweise eingereichten Berichte der Hausärztin vom 28. April (BB 4) und der behandelnden Ergotherapeutin vom 7. Mai 2024 (BB 3) waren für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht entscheidend bzw. haben diesbezüglich keinen Mehrwert erbracht. Die Kosten für deren Erstellung sind folglich nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 11.). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.