5. Insgesamt sind damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2023 sowie die ergänzende Beurteilung vom 21. März 2024 eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass der Beschwerdeführer in lediglich einer der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.1.) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begrün-