4.6.5. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass gemäss Rechtsprechung die Regelmässigkeit der Hilfe erfüllt sei, wenn sie täglich oder "hypothetisch täglich" nötig sei, verkennt er, dass damit rechtsprechungsgemäss "täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt[e]" Hilfestellungen gemeint sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 m.H.; vgl. Rz. 2010 KSH). Dies ist etwa im in Rz. 2010 KSH genannten Beispiel plötzlicher, unvorhersehbarer Anfälle gegeben, die hypothetisch jeden Tag (und gar mehrfach) auftreten können. Der Beschwerdeführer hat jeweils von Montag bis Freitag und damit stets an denselben fünf Tagen in der Woche Schule.