4.6.4. Die Hilfe gilt gemäss Rz. 2010 KSH als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484). Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist (d.h. an den meisten Wochentagen), gilt die Hilfe nach Rz. 2011 KSH nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird.