4.6.3. Bezüglich der Fortbewegung argumentiert die Beschwerdegegnerin bzw. die Fachspezialistin, dass der Beschwerdeführer nur an vier von fünf Schultagen von der Schule abgeholt werden müsse, um vor Reizüberflutung geschützt zu werden. Damit sei die erforderliche Regelmässigkeit nicht gegeben, da die entsprechende Hilfeleistung nicht täglich notwendig sei, wie dies Rz. 2011 KSH voraussetze (VB 68 S. 11; 93 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, auch am fünften Tag müsse die Mutter in ständiger Bereitschaft zum Eingreifen sein. Auch zu den meisten anderen auswärtigen Kontakten müsse er begleitet werden.