Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Kollegen, wenn auch die Pflege des Kontakts zu diesen als "knapp" beschrieben wird (VB 68 S. 11). Damit ist trotz unbestrittenermassen bestehender sozialer Schwierigkeiten kein Bedarf an einer regelmässigen und vor allem erheblichen Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen. - 10 -