4.6.2. Während nachvollziehbar ist, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner ASS gewisse soziale Schwierigkeiten bestehen, attestiert ihm der Zwischenbericht seiner Bezirksschule vom 26. Januar 2024 eine gute Sozialkompetenz (VB 110 S. 1). Auch die Mitgliedschaft in einem Verein (Guggenmusik; VB 68 S. 11) deutet auf das Bestehen gewisser sozialer Kompetenzen hin. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Kollegen, wenn auch die Pflege des Kontakts zu diesen als "knapp" beschrieben wird (VB 68 S. 11).