4.6. 4.6.1. In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte" bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund seiner ASS erhebliche Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion bestünden. Die behandelnde Ergotherapeutin würde überdies bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die ASS verursachten Reizüberflutung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und deshalb für "Termine ausserhalb" eine Begleitung benötige (vgl. BB 3). Somit sei er nicht nur bei der Kontaktpflege, sondern auch bei der Fortbewegung ausser Haus auf "behinderungsbedingte Dritthilfe" angewiesen (Beschwerde, Ziff. II. 5.).