Schlechte bzw. fehlende Tischmanieren sind, wie die Fachspezialistin ebenfalls zutreffend festgehalten hat (VB 68 S. 7), nicht IV-relevant. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermassen) selbstständig essen und mit dem Besteck umgehen kann (vgl. Rz. 2036 ff. KSH). Eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe wurde auch im Bereich "Essen" zu Recht nicht anerkannt.