2008 KSH) durch geeignete Hilfsmittel vermieden werden. Dass die Kosten für Trittico nicht von der Beschwerdegegnerin übernommen werden (vgl. VB 99) ändert daran nichts. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Zusammenstellung "Hilflosenentschädigung A._____" vom 14. Dezember 2023 keinen Hilfsbedarf hinsichtlich des Einschlafens geltend gemacht hat (VB 63) und ein solcher im Bereich "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" in der Anmeldung vom 20. März 2023 gar gänzlich verneint wurde (VB 13 S. 4). Der Bedarf an einer regelmässigen, erheblichen Dritthilfe im Bereich "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" wurde demnach zu Recht verneint.