4.4.2. Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Einschlaf- (VB 62 S. 1; vgl. jedoch 21 S. 5), nicht aber auf eine Durchschlafproblematik des Beschwerdeführers. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Dezember 2023 berichtete die Mutter des Beschwerdeführers denn auch unmissverständlich von dessen grosser Mühe beim Einschlafen. Die Nacht schlafe er dann aber durch (VB 68 S. 6). Auch wurde dabei angegeben, die Eltern würden den Beschwerdeführer dann "jeweils wieder zurück in sein Zimmer schicken" (ebd.). Diese Angabe wurde im Einwandschreiben vom 8. Februar 2024 wiederholt und implizit bestätigt, dass es sich "nur" um eine Aufforderung handle (VB 79 S. 2).