Stand 1. Januar 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für die Gerichte vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Ein regelmässiger, erheblicher Hilfsbedarf im Bereich "An- und Auskleiden" wurde folglich zu Recht verneint. 4.4. 4.4.1. Im Bereich "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" macht der Beschwerdeführer eine indirekte Dritthilfe beim Zubettgehen sowie nachts geltend, wenn er mehrmals aufstehe und von den Eltern zurück ins Zimmer begleitet und -8-