Dass der Beschwerdeführer am Morgen jeweils Motivationsschwierigkeiten hat, wird nicht bestritten. Dass er dabei aber, wie geltend gemacht (VB 68 S. 4), jeweils eine 1:1-Betreuung durch eine Person brauche, die ihn anleite und ihm teilweise gar die Kleidungsstücke reiche, erscheint unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass dies in der Zusammenstellung "Hilflosenentschädigung A._____" der Kindsmutter vom 14. Dezember 2023 unerwähnt blieb (VB 63) und die Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden in der Anmeldung vom 20. März 2023 verneint wurde (VB 13 S. 4), der Beschwerdeführer sich mehrmals täglich selbst umzieht, und im heilpädagogischen