Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden diese jedoch – insbesondere bei der Beurteilung des Dritthilfebedarfs im Bereich "Körperpflege" – zu Recht nicht berücksichtigt. So wurden weder im Rahmen der Abklärung vom 12. Dezember 2023 (VB 68 S. 8) noch in der Anmeldung vom 20. März 2023 (VB 13 S. 4) oder auf der Zusammenstellung "Hilflosenentschädigung A._____" der Kindsmutter vom 14. Dezember 2023 (VB 63) Probleme geltend gemacht, welche sich aus den genannten Diagnosen ergeben würden und auf einen dadurch bedingten Bedarf an (nicht altersgemässer) Dritthilfe im Bereich "Körperpflege" schliessen lassen würden.