4.2.2. Der Abklärungsperson waren die medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere auch jene, die die besagten Diagnosen nannten (vgl. etwa VB 19 S. 3; 20 S. 12; 20 S. 2), im Zeitpunkt ihrer Beurteilung vom 12. Dezember 2023 bekannt, womit sie ihre Einschätzung in Kenntnis dieser Beschwerden vorgenommen hat, auch wenn diese in Ziffer 1.1 des Berichts nicht explizit genannt wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden diese jedoch – insbesondere bei der Beurteilung des Dritthilfebedarfs im Bereich "Körperpflege" – zu Recht nicht berücksichtigt.