4.2. 4.2.1. In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" bringt der Beschwerdeführer vor, der Bedarf einer behinderungsbedingten Dritthilfe sei zwar unbestritten. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch nur 25 statt der geltend gemachten 55 Minuten täglichen Mehraufwand anerkannt. Dabei habe sie in Ziffer 1.1 des Abklärungsberichts vom 14. Dezember 2023 die grobmotorische Dyskoordination, das Asthma und die psychosomatischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht aufgeführt und entsprechend zu Unrecht nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. II. 4).