3.2. Die Abklärungsperson kannte die medizinischen Diagnosen und die davon herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. VB 68 S. 2; dazu nachfolgend). Sie berücksichtigte die Angaben der Kindsmutter hinreichend (VB 68 S. 2 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen, der Behandlungspflege wie auch der übrigen anspruchsrelevanten Kriterien (wo nötig) ausführlich und plausibel begründet (VB 68 S. 4 ff.). Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren (VB 79) nahm sie am 21. März 2024 ausführlich und begründet Stellung (VB 93). Dem Abklärungsbericht vom -6-