Nachdem der Beschwerdeführer gegen den darauf gestützten Vorbescheid (VB 70) Einwände erhoben hatte (VB 79), wurde die Fachspezialistin von der Beschwerdegegnerin um eine Stellungnahme gebeten (VB 82). In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 hielt diese letztlich fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen habe geltend machen können und an den Ergebnissen der Abklärung vom 12. Dezember 2023 vollumfänglich festzuhalten sei (VB 93 insb. S. 4).