Es wurde ein täglicher Mehraufwand von 25 Minuten berücksichtigt (VB 68 S. 8). In den Bereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen / Absitzen / Abliegen", "Essen", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ergebe sich weder die Notwendigkeit einer Dritthilfe noch ein entsprechender Mehraufwand (VB 57 S. 4 ff.). Aus der notwendigen Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen resultiere ein täglicher Mehraufwand von vier Minuten (VB 68 S. 12). Derweil würden weder die erforderliche Behandlungspflege noch eine Überwachungsbedürftigkeit oder ein Sonderfall eine Hilflosigkeit begründen (VB 68 S. 12 f.).