3. 3.1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2024 gründet auf den Erhebungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anlässlich deren Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Dezember 2023. Im entsprechenden Bericht vom 14. Dezember 2023 hielt diese fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Körperpflege" für das Duschen seit Juni 2020 (10. Altersjahr des Beschwerdeführers) regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, da dabei stets ein Elternteil anwesend sein müsse, dusche der Beschwerdeführer doch ansonsten ohne Duschmittel und nur mit Wasser. Es wurde ein täglicher Mehraufwand von 25 Minuten berücksichtigt (VB 68 S. 8).