Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.04.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab 01.03.2022 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."