1. 1.1. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge von Komplikationen bei der Geburt des Beschwerdeführers im Juni 2010 meldeten ihn dessen Eltern am 20. Juni 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Am 5. bzw. 30. August 2010 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf die Geburtsgebrechen Ziffer 494 (Neugeborene <2000 g bis zum Erreichen von 3000 g) und Ziffer 497 (Schwere respiratorische Adaptationsstörungen) der damals noch in Kraft gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang).