1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. April 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis am 29. Februar 2024 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden je hälftig, somit zu je Fr. 400.00, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00, das heisst Fr. 187.50, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten