7.3. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des teilweisen Obsiegens zudem Anspruch auf hälftigen Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten von Fr. 375.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst auf Fr. 187.50, welche ihr von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind (vgl. Urteile des Bundes- - 15 - gerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4; 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4). Das Versicherungsgericht erkennt: