7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem ihr eine befristete Rente für zehn Monate zuzusprechen ist. Entsprechend diesem teilweisen Obsiegen sind die Kosten zu Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG;