Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen), wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 3), was, statistisch gesehen, eine lohnsenkende Wirkung hat (BfS, LSE 2022, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]).