Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor), womit kein Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen ist. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen), wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist.