Das Invalideneinkommen ist vorliegend angesichts des massgebenden Belastbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3. hiervor) ebenfalls ausgehend vom Totalwert für Frauen der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau 1 zu bestimmen, dies unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin me- dizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einem ganztägigen Pensum (vgl. E. 4.3. hiervor) und eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst nach dem 1. Januar 2022 entstanden ist, ist die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohns nachfolgend unter der für die Zeit vom