Für die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen wiederum auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn ergibt sich unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2022 (mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2023 zum Zeitpunkt der Verfügung 12. April 2024 ab [VB 94] ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2022 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2])