6.3. Per Dezember 2023 ist gemäss den beweiskräftigen RAD-Beurteilungen von der Wiedererlangung der 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei ganztägiger Präsenz in angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3. hiervor). Für die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen wiederum auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen.