Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit während sechs Monaten ab der Operation vom 30. Mai 2023 (VB 78 S. 7; vgl. E. 4.3. hiervor) besteht nämlich gemäss vorangehenden Ausführungen ab dem 1. Mai 2023 (Art. 29 Abs. 3 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Invalideneinkommen von Fr. 0.00 bei vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.