Die Beschwerdegegnerin hat damit die länger als drei Monate dauernde Phase nach der Operation vom 30. Mai 2023, in der die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.3. hiervor), fälschlicherweise nicht berücksichtigt (VB 94 S. 2). Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit während sechs Monaten ab der Operation vom 30. Mai 2023 (VB 78 S. 7; vgl. E. 4.3. hiervor) besteht nämlich gemäss vorangehenden Ausführungen ab dem 1. Mai 2023 (Art.