zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (a.a.O. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat damit die länger als drei Monate dauernde Phase nach der Operation vom 30. Mai 2023, in der die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 4.3. hiervor), fälschlicherweise nicht berücksichtigt (VB 94 S. 2).