6.2. Ab Mai 2023 war die Beschwerdeführerin jedoch während sechs Monaten auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 4.3. hiervor). Wenn für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung besteht, während mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art.